Wenn man Online Marketing betreibt, muss man nicht unbedingt ein Rechtsanwalt sein, aber es hilft. Die Fülle gesetzlicher Regelungen für den Verkauf ist ja schon erstaunlich. Da gibt es das Fernabsatzgesetz, den Datenschutz, Bestimmungen für Gewährleistungen und Fristen. Und bevor jetzt irgendjemand mit einer Abmahnung wegen illegaler Rechtsberatung kommen möchte: ich habs mit meinem Anwalt durchgesprochen und darf persönliche Meinungen zu Verordnungen sowieso kundtun.
Fangen wir mal bei Fristen und Rückgabe an. Jeder Endverbraucher hat laut Gesetz §§ 312, 355 ff ein Recht, Ware bis 14 Tage ohne Begründung zurückzugeben. Es muss der Kaufpreis erstattet werden. Bis 40 Euro trägt der Käufer die Kosten für die Rücksendung, darüber der Anbieter. Ok, aber warum 40 Euro (Urteil eines Gerichts…).
Man muss den Käufer belehren, dass dieses Widerrufs- und Rückgaberecht besteht. Auch noch Ok. Im Gesetz stehen 14 Tage nach Erhalt der Ware, einige Gerichte urteilen 4 Wochen oder ein Monat nach Erhalt der Ware – nicht ok, weil zweideutige Information für den Anbieter – was gilt denn nun? Die Widerrufsbelehrung muss in Schriftform erfolgen. Also einfach im Angebot reinschreiben? Nenene, so einfach ist es nicht. Der Käufer muss die Widerrufsbelehrung beim Erhalt der Ware bekommen, am besten ausgedruckt. Weil Email teilweise noch nicht als Schriftform anerkannt ist – schöne Grüße vom Europarecht. Gar nicht ok.
Dazu müssen in sämtlichen Angeboten die Kontaktmöglichkeiten mit dem Anbieter genannt werden. Spätestens seit der Novelle des HGB §37a wurden jede Menge Impressumstexte angepasst. Wer es noch nicht gemacht hat, kann eins auf die Nase bekommen, sowohl vom Staat, als auch von der Konkurrenz.
Zum Datenschutz gemäß TMG fällt einem kaum noch etwas ein. In der Praxis in vielen Fällen de facto undurchführbar. Alleine schon bei den Katalogeinträgen ist nicht alles das durchführbar, was eigentlich verordnet ist. Hat man gerade mal 200 Zeichen zur Verfügung, reicht das so eben für die Anbieterkennung. Da bliebe an Produkt- oder Dienstleistungsbeschreibung nichts übrig. Naja, da hat sich wer in der Verwaltung wohl jede Menge Gedanken gemacht, wie man Geschäftsvorfälle möglichst kompliziert machen kann.